Abmahnung Impressum - Typische Abmahngründe
Die Abmahngründe sind trotz geringem, inhaltlichem Umfang des Impressums breit gefächert. Betreibt eine Person eine geschäftsmäßig genutzte Website, ist sie gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) verpflichtet ein Impressum, auch Anbieterkennzeichnung genannt, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf der Seite zur Verfügung zu stellen. Missachtet dies der Anbieter und bindet kein korrektes Impressum ein, so liegt ein Rechtsverstoß vor, der zur Abmahnung führen kann.
Das Impressum enthält in Abhängigkeit von Rechtsform und Beruf des Anbieters u.a. Angaben zur Firma, zum Namen des Anbieters, zur Adresse, zur Eintragung in Registern etc. Der Teufel steckt hier im Detail, so kann ein Grund zur Abmahnung schon dann vorliegen, wenn der Vorname abgekürzt angegeben wird. Es sollte bei der Erstellung auf Vollständigkeit, Wahrheit und Transparenz geachtet werden. In Bezug auf die Firmierung muss z.B. der Rechtsformzusatz des Anbieters wie beispielsweise „e. K.“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ ebenfalls angegeben werden. Nur so erhält der Seitennutzer Informationen über bestehende Haftungsverhältnisse und über das Gründungsstadium. Fehlt dieser Rechtsformzusatz, so kommt es nicht selten zu einer Abmahnung. Selbstverständlich sollte sein, dass die angegebene Postanschrift im Impressum stets aktuell ist. Im Impressum ist es zwingend erforderlich neben der Email-Adresse ein weiteres Medium, welches dem Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglicht, anzugeben - dies kann z.B. eine Telefonnummer oder ein Kontaktformular sein.
Auch das Weglassen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - sofern vom Finanzamt eine erteilt worden ist - im Impressum ist nach der deutschen Rechtsprechung keine bloße Bagatelle, sondern ein erheblicher Verstoß, der eine Abmahnung als Folge haben kann.
Wie bereits erwähnt, hängt die Gestaltung des Impressums maßgeblich von Rechtsform und Beruf des Anbieters ab. Spezielle Vorschriften gelten für Gesellschaften. Dabei muss beachtet werden, dass die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft offengelegt bzw. die Geschäftsführer der Gesellschaft namentlich genannt werden.
Alle Online-Händler sowie andere Website-Betreiber, die eine Onlinepräsenz, z.B. auch in sozialen Netzwerken wie Facebook, geschäftsmäßig nutzen, sind verpflichtet, die rechtlichen Vorgaben des TMG im Impressum umzusetzen. Die Fallen, die beim Erstellen des Impressums bestehen, werden dabei von den Online-Händlern oft unterschätzt. Viele stellen das jedoch erst fest, wenn eine Abmahnung eingetroffen ist.
Immer mehr Online-Händler gehen allerdings schon dazu über, das Impressum wie auch weitere relevante Rechtstexte (AGB, Widerrufsbelehrung, etc.) anwaltlich erstellen zu lassen. Einer der Anbieter abmahnsicherer Rechtstexte ist der Händlerbund.